Das Makler-BestellerprinzipDas Gesetz zum sogenannten Bestellerprinzip, gültig ab 23. Dezember 2020, soll künftig regeln, wer wie viel der Maklerprovision beim Immobilienverkauf beziehungsweise -kauf übernimmt. Derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision zahlen - und das ist im Regelfall der Verkäufer. Derzeit ist die Verteilung der Maklergebühren nicht gesetzlich geregelt und unterscheidet sich zudem von Region zu Region.
In Berlin zahlen Verkäufer aktuell beispielsweise beim Verkauf ihrer Immobilie keinen Cent. Hier übernimmt der Käufer mit 7,14 Prozent des Kaufpreises der Immobilie die maximale Höhe der Maklerprovision in Deutschland. Anders in der bayerischen Landeshauptstadt München. Hier zahlt der Verkäufer üblicherweise 3,57 Prozent, der Käufer 3,57 Prozent Maklerprovision.
Ziel dieser neuen 50:50 Regelung ist es, die Verteilung der Maklerprovision bundesweit einheitlich zu regeln. Und mit dieser geplanten Gesetzesänderung 2020 vor allem den Käufer finanziell zu entlasten. Denn wie sich in der Praxis zeigt, übernehmen die Käufer häufig den Großteil der Maklerprovision - auch, wenn der Verkäufer den Makler ursprünglich "bestellt", also beauftragt, hat.
Diese konkreten Regelungen sieht der Gesetzentwurf zum Bestellerprinzip derzeit vor:
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Der Käufer soll nur noch maximal 50 Prozent der Maklergebühr zahlen müssen (auch, wenn er den Makler bestellt hat) |
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Der Käufer muss seinen Anteil an der Provision erst zahlen, nachdem der Verkäufer seinen eigenen Anteil nachweislich beglichen hat |
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Beauftragen sowohl Verkäufer und Käufer den Makler, ist dieser verpflichtet, eine Provision in gleicher Höhe von beiden Seiten zu verlangen |
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